Worber Glockenstreit: Kirchgemeinde akzeptiert Urteil
Am 4. April entschied das Verwaltungsgericht, den Viertelstundenschlag der reformierten Kirche in Worb während der Nacht einzustellen. Der Kirchgemeinderat zieht diesen Entscheid nicht weiter ans Bundesgericht.
Als die Polizei- und Militärdirektion im Juni 2016 erstmals entschied, den Viertelstundenschlag der reformierten Kirche in Worb sei zwischen 22 Uhr und 7 Uhr einzustellen, war ein vergleichbarer Fall in Wädenswil beim Bundesgericht hängig. Der Kirchgemeinderat stellte sich damals auf den Standpunkt, der Ausgang dieses Verfahrens vor dem Bundesgericht sei abzuwarten, bevor ein definitiver Entscheid im Fall Worb gefällt wird. Diesen Einwand hat das Verwaltungsgericht denn auch gestützt und die Glocken in Worb durften vorerst viertelstündlich weiterschlagen.
Als Einzelfall beurteilt
Das Bundesgericht hat im Fall Wädenswil entschieden, dass der viertelstündliche Glockenschlag keine erhebliche Ruhestörung sei und weiter bestehen dürfe. Gleichzeitig hat das Bundesgericht in der Urteilsbegründung seinen Entscheid klar als Einzelfallentscheid bezeichnet. Das heisst, dass alle Streitfälle über Ruhestörung durch Kirchenglocken individuell beurteilt werden.
Das Verwaltungsgericht geht in seiner Begründung auf die Erwägungen des Bundesgerichts im Fall Wädenswil ein und kommt zum Schluss, dass der Glockenschlag in Worb deutlich lauter als in Wädenswil sei - trotz der zwischenzeitlich von der Kirchgemeinde vorgenommenen Anpassungen. Das Verwaltungsgericht hat auch das Bedürfnis der Bevölkerung nach dem traditionellen Glockenschlag als schutzwürdig anerkannt, jedoch in der Abwägung dem nächtlichen Ruhebedürfnis der klagenden Nachbarschaft untergeordnet.
Demnächst rechtskräftig
Da es sich beim nächtlichen Glockenschlag um das bürgerliche Geläut handelt, das die Kirchgemeinde Worb im Auftrag der Einwohnergemeinde durchführt, und die Einwohnergemeinde ihrerseits bisher auf rechtliche Schritte verzichtet hat, verzichtet auch der Kirchgemeinderat darauf, das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom Bundesgericht überprüfen zu lassen.
Nach der Einsprachefrist von dreissig Tagen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts voraussichtlich rechtskräftig und die reformierte Kirchgemeinde Worb wird angewiesen, ab diesem Zeitpunkt den Viertelstundenschlag zwischen 22 Uhr und 7 Uhr einzustellen. Während dieser Zeit wird nur noch der stündliche Glockenschlag entsprechend der angezeigten Stunde ertönen. Tagsüber bleibt der Glockenschlag viertelstündlich und zur ganzen Stunde unverändert.