Worb - Mauer-Fall zwischen Nachbarn
Eine neue Stützmauer wurde zum Juristenfutter. Jetzt hat das Verwaltungsgericht entschieden: Die Mauer ist zu hoch und hätte nicht bewilligt werden dürfen.
hus, Berner Zeitung BZ
Der Bau einer Stützmauer in Worb begann im Frühling 2012 in nachbarschaftlicher Minne und endete zwei Jahre später vor dem Berner Verwaltungsgericht. Und dieses hat einen Entscheid der kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) bestätigt: Die Stützmauer überschreitet die zulässige Höhe und hätte nicht bewilligt werden dürfen. Die Direktion verzichtete aber darauf, zu verfügen, dass die Mauer auf die zulässige Höhe reduziert werden muss. Die Gemeinde Worb hatte als erste Instanz die Änderung des ursprünglichen Projektes bewilligt.
Der Nachbar intervenierte
Als der Bauherr im April 2012 das Gesuch für eine Betonstützmauer einreichte, sicherte er sich bei den Nachbarn ab. Diese stimmten dem Bauvorhaben zu, sodass die Gemeinde den vorzeitigen Baubeginn gestattete und im Mai die Baubewilligung erteilte. Zur gleichen Zeit machte der Nachbar die Gemeinde darauf aufmerksam, dass die Mauer von der Bewilligung abwich. Die Gemeinde bestätigte nach einer Kontrolle: Die Mauer ist höher und näher an die Grundstücksgrenze gebaut als bewilligt. Die Gemeinde hielt jedoch gleichzeitig fest, dass diese trotz der Abweichungen die Vorschriften respektiere. Sie bewilligte die nachträgliche Projektänderung. Das akzeptierte der Nachbar nicht und erhob Beschwerde bei der BVE. Nach einem Augenschein vor Ort hiess die Direktion die Beschwerde teilweise gut. Die Projektänderung hätte nicht bewilligt werden dürfen. Dieser Entscheid wiederum passte dem Bauherrn nicht. Er wandte sich ans Verwaltungsgericht.
Gut 30 Zentimeter zu hoch
Das Gericht beschäftigte sich in erster Linie damit, welche Vorschriften angewandt werden müssen. Denn selbst die Gemeinde war sich nicht sicher und hat sich in ihren Stellungnahmen widersprüchlich geäussert. Das Gericht berief sich wie die BVE auf eine kantonale Empfehlung, die sich mit Stützmauern und Grenzabständen befasst. Aufgrund dieser errechnete die BVE, dass die Mauer die zulässige Begrenzungslinie um gut 30 Zentimeter überschreitet. Das Verwaltungsgericht sieht auch keinen Spielraum für eine Ausnahme. Dem Bauherrn gehe es letztlich um eine bessere Ausnützung seines Grundstücks. Das sei gemäss Rechtsprechung kein Ausnahmegrund. Gemäss dem Urteil geht heute selbst die Gemeinde davon aus, dass sie die Mauer zu Unrecht bewilligt hat.
Der Nachbar intervenierte
Als der Bauherr im April 2012 das Gesuch für eine Betonstützmauer einreichte, sicherte er sich bei den Nachbarn ab. Diese stimmten dem Bauvorhaben zu, sodass die Gemeinde den vorzeitigen Baubeginn gestattete und im Mai die Baubewilligung erteilte. Zur gleichen Zeit machte der Nachbar die Gemeinde darauf aufmerksam, dass die Mauer von der Bewilligung abwich. Die Gemeinde bestätigte nach einer Kontrolle: Die Mauer ist höher und näher an die Grundstücksgrenze gebaut als bewilligt. Die Gemeinde hielt jedoch gleichzeitig fest, dass diese trotz der Abweichungen die Vorschriften respektiere. Sie bewilligte die nachträgliche Projektänderung. Das akzeptierte der Nachbar nicht und erhob Beschwerde bei der BVE. Nach einem Augenschein vor Ort hiess die Direktion die Beschwerde teilweise gut. Die Projektänderung hätte nicht bewilligt werden dürfen. Dieser Entscheid wiederum passte dem Bauherrn nicht. Er wandte sich ans Verwaltungsgericht.
Gut 30 Zentimeter zu hoch
Das Gericht beschäftigte sich in erster Linie damit, welche Vorschriften angewandt werden müssen. Denn selbst die Gemeinde war sich nicht sicher und hat sich in ihren Stellungnahmen widersprüchlich geäussert. Das Gericht berief sich wie die BVE auf eine kantonale Empfehlung, die sich mit Stützmauern und Grenzabständen befasst. Aufgrund dieser errechnete die BVE, dass die Mauer die zulässige Begrenzungslinie um gut 30 Zentimeter überschreitet. Das Verwaltungsgericht sieht auch keinen Spielraum für eine Ausnahme. Dem Bauherrn gehe es letztlich um eine bessere Ausnützung seines Grundstücks. Das sei gemäss Rechtsprechung kein Ausnahmegrund. Gemäss dem Urteil geht heute selbst die Gemeinde davon aus, dass sie die Mauer zu Unrecht bewilligt hat.