Beschwerde gegen Abstimmung: Walkringer Gemeinderat hat Fehler gemacht
Ein Walkringer Bürger hat Beschwerde eingereicht gegen die Gemeindabstimmung im letzten Dezember. Die Regierungsstatthalterin gibt ihm teilweise recht, der Gemeinderat hat gleich zwei Fehler gemacht im Vorfeld der Abstimmung.
Es war im Dezember 2021. Der Gemeinderat von Walkringen befragte seine Stimmbürger:innen an der Urne zu sechs Vorlagen. Die Abstimmung ersetzte die Gemeindeversammlung, die wegen der Corona-Pandemie vom Gemeinderat abgesagt wurde.
Abgestimmt wurde über Pflichtgeschäfte wie die Jahresrechnung und das Budget, aber auch über emotionalere, wie die Entwidmung des Schulhauses Wikartswil und eine Erweiterung des Friedhofs. Komplett unspektakulär wirkte Traktandum Nummer vier: Ein "Reglement über die Abfallentsorgung inkl. Abfallverordnung gültig ab 1. Januar 2022.“ Im Reglement ist die allgemeine Organisation der Abfallbeseitigung festgehalten, in der Verordnung Details für die Einwohner:innen von Walkringen, unter anderem die Gebühren.
"Mangel in der Willensbildung"
Reglement und Verordnung wurden mit 376 Ja zu 49 Nein deutlich angenommen. Dagegen reichte ein Bürger beim Regierungsstatthalteramt Beschwerde ein. Formal richtet sie sich gegen das Vorgehen des Gemeinderats. Unter anderem rügt der Beschwerdeführer, der Gemeinderat habe die Abfallverordnung kurz vor der Abstimmung noch ausgetauscht. Dass das nicht in Ordnung war, sagt nun auch Regierungsstatthalterin Ladina Kirchen. Laut ihrer Mitteilung stellt der Austausch der Abfallverordnung kurz vor der Abstimmung einen Mangel in der Willensbildung der Stimmberechtigten dar.
Diesen Mangel erachtet Kirchen als erheblich, so dass er zur Aufhebung der Genehmigung der Abfallverordnung führt. Die Abstimmung zum Abfallreglement wertet die Regierungsstatthalterin jedoch als gültig, da die Abfallverordnung nicht massgeblich war für die Willensbildung bezüglich Abfallreglement.
Ungültig und nichtig
Allerdings stellte sie bei der Prüfung der Beschwerde fest, dass die vom Gemeinderat erlassene Abfallverordnung ohnehin nichtig ist. Die Kompetenz zum Erlass einer neuen Verordnung wurde dem Gemeinderat überhaupt erst mit dem neuen Abfallreglement eingeräumt. Er war also bis zur rechtmässigen Gültigkeit des Reglements gar nicht berechtigt, die Gebühren festzulegen. Das war der zweite Fehler.
Dass man mit der Verordnung hätte warten müssen, bis das Reglement in Kraft ist, sei dem Gemeinderat nicht bewusst gewesen, sagt dazu Gemeindepräsident Hanspeter Aeschlimann. „Wir machten das zusammen, damit man über beides zusammen abstimmen konnte.“
Kleinbetriebe gingen vergessen
Für das Austauschen der Verordnung kurz vor der Abstimmung dagegen hat Aeschlimann eine Erklärung. Das Ziel der neuen Verordnung war demnach, die Abfallgebühren zu senken. Unter anderem die Kehrichtmarken sollen weniger kosten. Da der Gemeinderat aber vergessen hatte, die Kategorie „Kleingewerbe“ aus der alten Verordnung zu übernehmen, hätten einige Betriebe, besonders auch Landwirtschaftsbetetriebe, eine deutlich höhere Grundgebühr zahlen müssen als bisher. Davon wäre laut Aeschlimann auch der Beschwerdeführer betroffen gewesen. „Wenn wir an der Gemeindeversammlung abgestimmt hätten, wäre das wahrscheinlich zur Sprache gekommen und man hätte die Verordnung per Antrag direkt ändern können.“
Austausch war nicht korrekt
Als der Gemeinderat kurz vor der Abstimmung auf das Versäumnis aufmerksam wurde, änderte er die Verordnung kurzerhand und fügte die Kategorie Kleingewerbe wieder ein. Mit dem, nicht korrekten, Austausch der Verordnung wollte er also ausbügeln, was den Beschwerdeführer gestört hatte. Warum es doch noch zur Beschwerde kam, wisse er nicht, sagt Gemeindepräsident Aeschlimann.
Gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin ist ein Rekurs möglich, Die Gemeinde verzichtet darauf und akzeptiert das Urteil. Ist die Frist abgelaufen, und die Beschwerde wird nicht weitergezogen, werde der Gemeinderat an der erstmöglichen Sitzung die neue Verordnung erlassen.