Vechigen - Wasserbauplan Lindentalbach wird umgesetzt

Der Projektierungskredit von 160'000 Franken für den Wasserbauplan des Lindentalbaches wurde vom Gemeinderat Vechigen gutgeheissen.

pd / aha, info@bern-ost.ch
Im Juli hat der Regionalverkehr Bern-Solothurn RBS aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung den Projektierungsauftrag für die Verlegung der Bahnlinie Boll Süd ausgelöst. Ziel dabei war, bereits im Verlauf des Sommers 2015 das Plangenehmigungsverfahren beim Bundesamt für Verkehr einzuleiten, wie der Gemeinderat Vechigen mitteilt.

Wasserbauplan "Lindentalbach"

Die Bauabteilung hat anfangs Oktober den Wasserbauplan „Lindentalbach“ öffentlich ausgeschrieben. Der Wasserbauplan umfasst das gesamte Einzugsgebiet des Lindentalbaches von seinem Ursprung im Lindental bis zur Einmündung in die Worble. Insbesondere im Bereich des Siedlungsgebietes des Ortskernes von Boll besteht in Bezug auf den Hochwasserschutz Handlungsbedarf. Zur Erreichung der grösstmöglichen Sicherheit sind allenfalls auch weitere wasserbauliche Massnahmen in der Landwirtschaftszone im oberliegenden Lindental notwendig.

Aufgrund der öffentlichen Ausschreibung des Planungsauftrages sind insgesamt 10 Angebote eingereicht worden. Der auszulösende Teilauftrag umfasst die Leistungen für die Erarbeitung des Vorprojektes, des Bauprojektes und des Bewilligungsverfahrens. Der erforderliche Bruttokredit von 160‘000 Franken wurde vom Gemeinderat an seiner Sitzung gutgeheissen. Massnahmen des Wasserbauplanes wie auch die Planungs- und Projektierungskosten stehen unter der Aufsicht der Kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion. Sie werden sowohl durch Bund und Kanton zu ca. 60 Prozent mitfinanziert.

Infrastrukturkosten

In der seinerzeitigen Botschaft an die Stimmbürger zur Gesamtrevision der Ortsplanung hat der Gemeinderat über die zu erwartenden Infrastrukturkosten im Planungsperimeter der ZPP Nr. XI „Kern Boll Süd“ orientiert. Für den Wasserbauplan Lindentalbach wurden insgesamt 2.3 Millionen Franken eingestellt. Gestützt auf Art. 88, Abs. 3 BauG gilt dieser Kostenrahmen als gebundene Ausgabe. Er liegt deshalb in der abschliessenden Kompetenz des Gemeinderates und erfordert keinen Beschluss durch die Stimmbürger.

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Erstellt: 30.12.2014
Geändert: 30.12.2014
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