Vechigen - Häuser dürfen nicht verbunden sein
Das Verwaltungsgericht hat einem Wohnbauprojekt die Baubewilligung entzogen. Weil drei Gebäude auf einem gemeinsamen Sockelgeschoss stünden, sei der Baukörper zu lang, argumentierte das Gericht.
Es geht um das Wort «Gebäudelänge». In Vechigen dürfen Neubauten in der Zone W 2 gemäss Gemeindebaureglement höchstens 25 Meter lang sein. Damit scheint alles klar – könnte man meinen. Doch dem ist nicht so, wie ein Rechtsstreit zeigt, der bis ans Verwaltungsgericht führte.
Nachbarn beschwerten sich
Am Hang über der Strasse nach Utzigen ist eine Überbauung mit fünfzehn Wohnungen geplant. Auf dem unteren Teil des Geländes sollen zwei Gebäude entstehen, auf dem oberen drei. Der Streit dreht sich um die höher gelegenen Wohnblöcke. Diese sind im Erdgeschoss durch Autounterstände miteinander verbunden. Was gilt dort nun als Gebäudelänge: Die einzelnen Baukörper oder der ganze Gebäudekomplex? Die Baubehörden von Vechigen stuften die Bauten als Einzelhäuser ein und erteilten die Baubewilligung. Für drei Nachbarn sah die Sache anders aus: Ihrer Ansicht nach sind die Häuser als eine Einheit zu betrachten, die Gebäudelänge würde somit rund 68 Meter betragen. Die kantonale Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) hiess die Beschwerden der drei Anwohner gut.
Darauf gelangte die Aarhuus Thun AG als Bauherrin ans bernische Verwaltungsgericht. Bei der oberen Häuserzeile sei die erlaubte Länge eingehalten, lautete der Standpunkt der Beschwerdeführerin. Denn dieses Mass begrenze in erster Linie die Nutzung der Baukörper, im Fall der Überbauung Rainweg also die Abmessung der eigentlichen Wohnblöcke. Dies lässt das Verwaltungsgericht zwar gelten. Doch es sei auch die optische Wirkung dafür verantwortlich, ob ein Gebäude als ein Baukörper gelte oder als mehrere.
Bei der Überbauung in Vechigen betonten fürs Auge diverse Teile die Verbindung der Wohnblöcke: eine durchgehende Wand an der Rückseite, eine schmale Terrassenverbindung sowie Sichtbetonelemente zwischen den Gebäuden. All dies verstärke den Eindruck eines einheitlichen Gebäudekörpers. Das BVE als Vorinstanz habe damit zu Recht entschieden, dass die obere Häuserzeile die zulässige Gebäudelänge massiv überschreite.
Kein Baubewilligung mehr
Das Gericht entschied gegen die Aarhuus AG und entzog ihr die erteilte Baubewilligung. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken sowie die Kosten der Gegenpartei von 5700 Franken gehen zulasten der Bauherrin. Christian Zimmerli, Verwaltungsratspräsident der Aarhuus Thun AG, sagt auf Anfrage, er werde das Urteil voraussichtlich nicht weiterziehen. Ob die AG ein neues, abgeändertes Baugesuch einreichen wolle, sei noch offen.