Überbauungsordnung ZPP Nr. 11 «Syrengasse» - Geringfügige Änderungen (BauV - Artikel 122, Absatz 6) - Genehmigung
Biglen
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern hat die vom Gemeinderat am 8. August 2013 beschlossene Änderung der Überbauungsordnung ZPP Nr. 11 «Syrengasse» am 18. September 2013 in Anwendung von Artikel 61 BauG genehmigt.
Diese Genehmigung wird gestützt auf Artikel 110 BauV resp. Artikel 45 GV öffentlich bekannt gemacht.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der kantonalen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, Münstergasse 2, 3011 Bern, schriftlich in zwei Doppeln und begründet, Beschwerde erhoben werden (Artikel 61a Absatz 1 BauG).
Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.
Die Überbauungsordnung ZPP Nr. 11 «Syrengasse» kann auf der Gemeindeverwaltung, Hohle 19, 3507 Biglen, eingesehen werden.
Biglen, 2. Oktober 2013
Diese Genehmigung wird gestützt auf Artikel 110 BauV resp. Artikel 45 GV öffentlich bekannt gemacht.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der kantonalen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, Münstergasse 2, 3011 Bern, schriftlich in zwei Doppeln und begründet, Beschwerde erhoben werden (Artikel 61a Absatz 1 BauG).
Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.
Die Überbauungsordnung ZPP Nr. 11 «Syrengasse» kann auf der Gemeindeverwaltung, Hohle 19, 3507 Biglen, eingesehen werden.
Biglen, 2. Oktober 2013
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07.10.2013
Geändert: 10.10.2013
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