Niederhünigen - Achteinhalb Jahre Freiheitsstrafe für Tötung der Ehefrau
Der Mann, der wegen Tötung seiner Frau und seines Kindes im Herbst 2005 in Niederhünigen angeklagt war, ist nur für den Tod seiner Frau verantwortlich. Vom Tötungsvorwurf am fünf Monate alten Kind sprach ihn das Gericht am Montag frei.
sda / Res Reinhard, info@reinhards.ch
Das Kreisgericht Konolfingen verurteilte den 30-jährigen Angeschuldigten unter anderem wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren. Den Eltern des Opfers muss er eine Genugtuungssumme von je 30 000 Franken bezahlen.
Zudem wurden ihm Schadenersatzzahlungen von knapp 36 000 Franken auferlegt. Das Gericht ordnete überdies eine ambulante psychotherapeutische Behandlung des Mannes an.
Totschlag oder Mord?
Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren gefordert, der Vertreter der Eltern der getöteten Frau eine Verurteilung wegen Mordes. Die Verteidigung hatte auf Totschlag und eine vierjährige Freiheitsstrafe plädiert.
Das Gericht gelangte zwar auch zu einem Schuldspruch wegen Totschlags, da der Mann zweifellos aus in einer heftigen Gemütsbewegung, wahrscheinlich aus Wut und Verzweiflung heraus, gehandelt habe. Er habe indes derart massiv überreagiert, dass die Strafe viel näher am Höchstmass für Totschlag, das bei zehn Jahren liegt, angesetzt werden müsse.
Der Mann habe äusserst brutal, heftig und intensiv auf das hilflose Opfer eingestochen, dies trotz Gegenwehr, wie die typischen Verletzungen an den Händen des Opfers nahelegten.
19 Messerstiche
Beim Opfer hatte die Gerichtsmedizin 19 Messerstiche an Kopf, Hals und Oberkörper festgestellt, die teilweise mit erheblichem Kraftaufwand angebracht worden seien. Die Tat hatte sich am Morgen des 13. September 2005 am Wohnort der Familie in einem Stöckli im emmentalischen Niederhünigen ereignet.
Der arbeitslose Mann hatte sich kurze Zeit danach zwar bei der Polizei in Bern gemeldet und erklärt, es könne sein, dass er seine Frau und sein Kind getötet habe. Er will sich indes bis heute an nichts erinnern können und macht eine Amnesie geltend. Das Kind fand man tot im Bett der Eltern.
Streit nach plötzlichem Tod des Kindes?
Eine Dritttäterschaft sei im Zusammenhang mit dem Tod der Frau mit Sicherheit auszuschliessen, sagte der Gerichtspräsident in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Es habe sich vermutlich um eine spontane, nicht geplante Affekttat gehandelt, während welcher der Mann «in extremster Weise ausgerastet» sei.
Das Gericht billigte ihm indes eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung zu, deshalb die Verurteilung "nur" wegen Totschlags.
Was allerdings die Tat in keiner Weise verharmlose und schon gar nicht entschuldige, betonte der Gerichtspräsident verschiedentlich.
Zum Tatmotiv konnte das Gericht angesichts des fehlenden Geständnisses und der Erinnerungslücken des Angeklagten nur mit Wahrscheinlichkeiten operieren. Am naheliegendsten sei aufgrund des Spurenbildes, dass Wut und Verzweiflung hinter der grausamen Bluttat steckten; dies vermutlich im Zuge eines Streits unter den Eheleuten über den plötzlichen und unerwarteten Tod des Kindes am gleichen Morgen.
Weil die Gerichtsmedizin bezüglich des Todes des Kindes zu keinen klaren Befunden gelangt war, sprach das Gericht den Vater aus Mangel an Beweisen von diesem Tötungsvorwurf frei. Auch wenn die Erinnerungslücke immer eine praktische Behauptung sei, um sich zu entlasten.
Zwei Tote kein Zufall
Allerdings waren die beiden Toten für das Gericht kein Zufall.
Es muss zwischen den beiden Ereignissen einen Zusammenhang geben, sagte der Gerichtspräsident. Ob das Kind gewollt oder ungewollt erstickt oder zum Beispiel am plötzlichen Kindstod gestorben sei, sei aber nicht zu eruieren gewesen.
Ohne Geständnis beziehungsweise. Erinnerung des Ehemannes an die Vorgänge sei die Ermittlung des wahren Sachverhaltes äussert schwierig, erklärte der Gerichtspräsident am Anfang seiner Urteilsbegründung.
Aus Arztberichten über den Mann sind schon aus früheren Jahren tatsächliche Erinnerungslücken aktenkundig. Zudem stellte die Gerichtsmedizin beim Täter einen geringen, beim Opfer einen massiven Gehalt des Cannabis-Wirkstoffes THC im Blut fest.
www.niederhuenigen.ch
Zudem wurden ihm Schadenersatzzahlungen von knapp 36 000 Franken auferlegt. Das Gericht ordnete überdies eine ambulante psychotherapeutische Behandlung des Mannes an.
Totschlag oder Mord?
Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren gefordert, der Vertreter der Eltern der getöteten Frau eine Verurteilung wegen Mordes. Die Verteidigung hatte auf Totschlag und eine vierjährige Freiheitsstrafe plädiert.
Das Gericht gelangte zwar auch zu einem Schuldspruch wegen Totschlags, da der Mann zweifellos aus in einer heftigen Gemütsbewegung, wahrscheinlich aus Wut und Verzweiflung heraus, gehandelt habe. Er habe indes derart massiv überreagiert, dass die Strafe viel näher am Höchstmass für Totschlag, das bei zehn Jahren liegt, angesetzt werden müsse.
Der Mann habe äusserst brutal, heftig und intensiv auf das hilflose Opfer eingestochen, dies trotz Gegenwehr, wie die typischen Verletzungen an den Händen des Opfers nahelegten.
19 Messerstiche
Beim Opfer hatte die Gerichtsmedizin 19 Messerstiche an Kopf, Hals und Oberkörper festgestellt, die teilweise mit erheblichem Kraftaufwand angebracht worden seien. Die Tat hatte sich am Morgen des 13. September 2005 am Wohnort der Familie in einem Stöckli im emmentalischen Niederhünigen ereignet.
Der arbeitslose Mann hatte sich kurze Zeit danach zwar bei der Polizei in Bern gemeldet und erklärt, es könne sein, dass er seine Frau und sein Kind getötet habe. Er will sich indes bis heute an nichts erinnern können und macht eine Amnesie geltend. Das Kind fand man tot im Bett der Eltern.
Streit nach plötzlichem Tod des Kindes?
Eine Dritttäterschaft sei im Zusammenhang mit dem Tod der Frau mit Sicherheit auszuschliessen, sagte der Gerichtspräsident in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Es habe sich vermutlich um eine spontane, nicht geplante Affekttat gehandelt, während welcher der Mann «in extremster Weise ausgerastet» sei.
Das Gericht billigte ihm indes eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung zu, deshalb die Verurteilung "nur" wegen Totschlags.
Was allerdings die Tat in keiner Weise verharmlose und schon gar nicht entschuldige, betonte der Gerichtspräsident verschiedentlich.
Zum Tatmotiv konnte das Gericht angesichts des fehlenden Geständnisses und der Erinnerungslücken des Angeklagten nur mit Wahrscheinlichkeiten operieren. Am naheliegendsten sei aufgrund des Spurenbildes, dass Wut und Verzweiflung hinter der grausamen Bluttat steckten; dies vermutlich im Zuge eines Streits unter den Eheleuten über den plötzlichen und unerwarteten Tod des Kindes am gleichen Morgen.
Weil die Gerichtsmedizin bezüglich des Todes des Kindes zu keinen klaren Befunden gelangt war, sprach das Gericht den Vater aus Mangel an Beweisen von diesem Tötungsvorwurf frei. Auch wenn die Erinnerungslücke immer eine praktische Behauptung sei, um sich zu entlasten.
Zwei Tote kein Zufall
Allerdings waren die beiden Toten für das Gericht kein Zufall.
Es muss zwischen den beiden Ereignissen einen Zusammenhang geben, sagte der Gerichtspräsident. Ob das Kind gewollt oder ungewollt erstickt oder zum Beispiel am plötzlichen Kindstod gestorben sei, sei aber nicht zu eruieren gewesen.
Ohne Geständnis beziehungsweise. Erinnerung des Ehemannes an die Vorgänge sei die Ermittlung des wahren Sachverhaltes äussert schwierig, erklärte der Gerichtspräsident am Anfang seiner Urteilsbegründung.
Aus Arztberichten über den Mann sind schon aus früheren Jahren tatsächliche Erinnerungslücken aktenkundig. Zudem stellte die Gerichtsmedizin beim Täter einen geringen, beim Opfer einen massiven Gehalt des Cannabis-Wirkstoffes THC im Blut fest.
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