Nach dem Volksnein zum Neubau: Nutzungsverbot von Walkringer Jaucheleitung gefordert

Nach dem Volksnein zum Neubau einer Bschüttileitung wurde der Gemeinderat von Walkringen vom Kanton zum sofortigen Handeln aufgefordert, weil die alte Leitung eine Gefahr sei für das Trinkwasser. Der Gemeinderat will im Januar darüber entscheiden.

Anina Bundi, anina.bundi@bern-ost.ch

Das Stimmvolk von Walkringen hat am letzten Sonntag Nein gesagt zur Finanzierung einer neuen Bschüttileitung auf dem Golpisberg. Der Gemeinderat wollte diese bauen, um den Gesetzen um eine Wasserschutzzone gerecht zu werden und gleichzeitig zwei Landwirten zu erlauben, ihre Felder weiterhin per Leitung zu düngen.

 

Nach 41'000 Franken wieder auf Feld eins

Gekostet hätte die neue Leitung 270‘500 Franken. Das Projekt war das Resultat von jahrelangen Abklärungen und Verhandlungen zwischen Gemeinde und Kanton sowie zwischen der Gemeinde und den betroffenen Landwirten. Der bisherige Aufwand, etwa für Abklärungen und Beratungen, beträgt 41'500 Franken und war im abgelehnten Kredit inbegriffen. Mit dem Nein von Sonntag steht die Gemeinde wieder auf Feld eins.

 

Die Bschüttileitung gehört zwei Landwirten. Einer davon ist Gemeinderat Martin Wüthrich (SVP). Zur Abstimmung und dazu, wie er das Nein interpretiert, möchte Wüthrich nichts sagen. Gemeindepräsident Peter Stucki (parteilos) meint: „Es ging wohl einfach um die Frage ‚wer zahlt das’. Vielleicht wurde auch die Botschaft nicht verstanden. Dass es nicht einfach um eine Bschüttileitung ging, sondern um eine Schutzzone, aus der unser bestes Wasser stammt.“

 

Weiterer "Betrieb auf Zusehen" hin nicht möglich

Das Schutzzonenreglement für Walkringen wurde vom Gemeinderat 2016 bewilligt. Seit dann ist die Leitung gesetzeswidrig. Im Boden und in Betrieb bleiben durfte sie, so lange das Projekt ihrer Erneuerung in Arbeit war. Mit dem Nein des Stimmvolks ist damit wohl Schluss.

 

Im Reglement steht, dass in der Zone S2 Abwasseranlagen ohne Ersatz aufzuheben sind, wenn dies zum Schutz des Trinkwassers notwendig ist, und dass eine Sanierung sofort zu erfolgen hat. Das sei hier der Fall, schreibt das Amt für Abwasser und Abfall (AWA) auf Anfrage. „Es kann festgehalten werden, dass die bestehende erdverlegte Jauchedruckleitung eine grosse Gefahr darstellt und daher ausser Betrieb gesetzt werden muss.“ Ohne konkretes Projekt sei ein weiterer Betrieb der Anlage auf Zusehen hin nicht möglich.

 

Gemeinde überrascht vom Tempo

Der Gemeinderat müsse deshalb ein Nutzungsverbot aussprechen, gegen das die Betroffenen dann noch 30 Tage Einsprache erheben können. „Das AWA wird die Gemeinde bei der Durchführung dieses Vollzuges unterstützen“, heisst es in der Stellungnahme.

 

Peter Stucki wurde davon in Kenntnis gesetzt und zeigt sich überrascht vom Tempo, das das AWA nun vorlegt. Dass es diesen Weg gebe, habe er nicht gewusst, sagt er. „Bis jetzt hiess es vom Kanton immer, wir sollen im Dialog eine einvernehmliche Lösung finden.“ Wie man nun weiter vorgehe, werde der Gemeinderat an seiner nächsten Sitzung im Januar besprechen. „Bevor wir das Verbot aussprechen, warten wir sicher die 30-tägige Einsprachefrist zur Abstimmung ab.“ Diese läuft noch bis am 13. Januar.

 

"Es war die eleganteste Lösung"

Zuständig für den Trinkwasserschutz ist die Gemeinde. Gemäss Reglement muss sie Landeigentümer*innen entschädigen, wenn diese in der Nutzung ihres Besitzes eingeschränkt sind. Die nun abgelehnte Variante einer öffentlich finanzierten Erneuerung der unterirdischen Leitung war allerdings nur eine der Möglichkeiten. Eine andere wäre, die Leitung aufzuheben und die Landwirte zu entschädigen, wobei die Höhe zu verhandeln wäre.

 

Sowohl Martin Wüthrich als auch Peter Stucki geben an, sich vor der Abstimmung nicht über Alternativen Gedanken gemacht zu haben. „Wir sind einfach immer diese Schiene gefahren“, sagt Wüthrich. „Es war die eleganteste Lösung“, findet Peter Stucki. „Sie hätte die betroffenen Landwirte am wenigsten beeinträchtigt.“ Ob und wie nun Entschädigungen fliessen werden, sei deshalb noch nicht entschieden.


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Erstellt: 19.12.2020
Geändert: 19.12.2020
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