Münsingen - Psychologen mit Beschwerde unterlegen
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern kann nichts ausrichten gegen eine Anordnung am Psychiatriezentrum Münsingen, welche die dort tätigen Psychologen als einschneidende Massnahme empfinden. Es wies deshalb eine Beschwerde ab.
SDA / Martin Christen, martinchristen@gmx.ch
Es sei für das Gericht verständlich, dass die elf Beschwerde führenden Psychologinnen und Psychologen die Neuregelung als "schlecht mit ihrem Berufsbild zu vereinbaren" empfänden, heisst es im am Montag publik gemachten Urteil. Das Gericht könne aber gegen eine innerbetriebliche Festlegung nicht einschreiten.
Die Psychologen wollten nicht hinnehmen, dass das neue Funktionendiagramm am Psychiatriezentrum Münsingen (PZM) die Gesamtverantwortung im Behandlungsprozess den Oberärzten zuweist. Die Psychologinnen wollten mit ihrer Beschwerde erreichen, dass ihnen die Fallverantwortung nicht entzogen wird.
Gemäss Urteil ist es dem Verwaltungsgericht untersagt, das PZM zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung anzuhalten. Die Zuständigkeit des Gerichts im Anfechtungsstreitverfahren wäre gegeben, wenn eine Verfügung vorläge.
Grundverhältnis nicht tangiert
Die vom PZM erlassene Regelung habe nicht zur Folge, dass den Psychologen eine andere Arbeit zugewiesen werde. Ihre Hauptaufgabe bleibe dieselbe. Sie würden allerdings in ihrer Selbständigkeit durch die stärker hierarchisch ausgerichtete Betriebsorganisation beschnitten.
Das Arbeits-Grundverhältnis, zu dem die Hauptaufgaben, der Beschäftigungsgrad, der Lohn und der Arbeitsort gehören, bleibe unverändert. Die neue Umschreibung der Befugnisse innerhalb des PZM sei eine Dienstanweisung und bedürfe keiner Verfügung.
www.gef.be.ch
www.muensingen.ch
Die Psychologen wollten nicht hinnehmen, dass das neue Funktionendiagramm am Psychiatriezentrum Münsingen (PZM) die Gesamtverantwortung im Behandlungsprozess den Oberärzten zuweist. Die Psychologinnen wollten mit ihrer Beschwerde erreichen, dass ihnen die Fallverantwortung nicht entzogen wird.
Gemäss Urteil ist es dem Verwaltungsgericht untersagt, das PZM zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung anzuhalten. Die Zuständigkeit des Gerichts im Anfechtungsstreitverfahren wäre gegeben, wenn eine Verfügung vorläge.
Grundverhältnis nicht tangiert
Die vom PZM erlassene Regelung habe nicht zur Folge, dass den Psychologen eine andere Arbeit zugewiesen werde. Ihre Hauptaufgabe bleibe dieselbe. Sie würden allerdings in ihrer Selbständigkeit durch die stärker hierarchisch ausgerichtete Betriebsorganisation beschnitten.
Das Arbeits-Grundverhältnis, zu dem die Hauptaufgaben, der Beschäftigungsgrad, der Lohn und der Arbeitsort gehören, bleibe unverändert. Die neue Umschreibung der Befugnisse innerhalb des PZM sei eine Dienstanweisung und bedürfe keiner Verfügung.
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