Münsingen - Keine Sozialhilfe für Mann aus dem Nahen Osten

Die Gemeinde Münsingen hat das Sozialgeld eines Mannes zu Recht gestrichen, befindet das bernische Verwaltungsgericht. Dagegen sollen die Leistungen für seine Ehefrau bloss gekürzt und neu überprüft werden.

Laura Fehlmann, Berner Zeitung BZ
Ein in der Region Konolfingen wohnhaftes Ehepaar wurde seit Dezember 2003 von der Sozialabteilung der Gemeinde Münsingen finanziell unterstützt. Diese Sozialhilfeleistungen wurden Ende Januar 2008 gekürzt und im August ganz eingestellt.

Der Grund: Der Mann aus dem Nahen Osten und seine Ehefrau, eine Schweizerin, weigerten sich, die berufliche Abklärungsstelle in Burgdorf zu kontaktieren. Gegen diese Streichung der Sozialhilfeleistungen erhoben die beiden beim Regierungsstatthalteramt Beschwerde. Doch diese wurde abgewiesen.

Nun hat das bernische Verwaltungsgericht sich mit dem Fall befasst. Es hat den Entscheid des Regierungsstatthalters zwar aufgehoben. Gleichzeitig stellt das Gericht aber fest, dass die Sozialleistungen an den Mann eingestellt werden können. Die wirtschaftliche Hilfe an die Frau soll hingegen neu überprüft werden.

Komplexes Dossier
 
Das Dossier der beiden Sozialhilfebezüger ist umfangreich und komplex. Der Mann hat zwar mehrere Stellen angetreten, ist jeweils aber schon nach kurzer Zeit entlassen worden oder ging nicht mehr hin. Dagegen sei davon auszugehen, dass die Frau voll leistungsfähig sei, so das Verwaltungsgericht. Nicht eingetreten ist es auf das Verlangen der beiden, das Verhalten der Sozialabteilung Münsingen abzuklären. Dies sei nicht Gegenstand des Verfahrens, so das Gericht. Es gehe ausschliesslich um das Einstellen der Sozialleistung und die in diesem Zusammenhang erfolgte Weigerung, dem Beschwerdeführer die Taxifahrerprüfung zu finanzieren.

Anspruch ja, aber
 
Die Verwaltungsrichter betonten, dass Bedürftige gemäss Bundesverfassung Anspruch auf Hilfe und Unterstützung hätten. Allerdings sei die hilfesuchende Person verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften zu beheben. Kooperieren Sozialhilfeempfänger zu wenig, können die Gelder gestrichen werden. Dies solange, bis die Person ein neues Gesuch um Unterstützung stellt.

«Nicht kooperativ»
 
Im Fall des Mannes aus dem Nahen Osten ist erwiesen, dass er anstatt während vier Wochen nur an drei Tagen an den beruflichen Abklärungen in Burgdorf teilgenommen hat. Dies zudem, ohne dass der studierte Zahnarzt einleuchtende Entschuldigungsgründe vorgelegt hätte oder telefonisch erreichbar gewesen wäre. Ebenso wenig kooperativ gezeigt hat sich die Ehefrau. Obschon sie nach einer ambulanten Behandlung im Spital Münsingen nur eine Woche krankgeschrieben war, ist sie kein einziges Mal zur beruflichen Abklärung erschienen.

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Erstellt: 11.06.2010
Geändert: 11.06.2010
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