Münsingen - Grünes Licht für das neue Dorfzentrum
Der Regierungsrat hat die Beschwerde gegen die Gemeindeabstimmung vom 30. November 2003 über den Verkauf der Gemeindeparzellen im Plangebiet des neuen Dorfzentrums abgewiesen. Die Abstimmungsbotschaft habe zwar nicht korrekte Informationen enthalten%
aid / Res Reinhard, info@reinhards.ch
An der Urnenabstimmung vom 18. Mai 2003 stimmten die Stimmberechtigten der Gemeinde Münsingen der Überbauungsordnung Dorfzentrum zu. In der Abstimmungsbotschaft war darauf hingewiesen worden, als Folgegeschäft sei der Verkauf der im Plangebiet gelegenen gemeindeeigenen Parzellen an die Baugesellschaft Dorfplatz Münsingen AG vorgesehen.
In der Folge genehmigte das Gemeindeparlament den Verkauf der gemeindeeigenen Parzellen. Gegen diesen Beschluss wurde das Referendum ergriffen. Das Referendumskomitee argumentierte, zur Erhaltung der künftigen Mitgestaltungsmöglichkeiten der Gemeinde sei das Land im Baurecht zur Verfügung zu stellen. An der Gemeindeabstimmung vom 30. November 2003 stimmten die Stimmberechtigten dem Landverkauf mit 2441 Ja zu 1452 Nein zu.
Gegen die Beschlüsse der Urnenabstimmung erhoben drei Personen eine Gemeindebeschwerde beim Regierungsstatthalter, die dieser jedoch abwies. Dagegen wiederum erhoben die drei Stimmberechtigten Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern. Dieser kommt in seiner Beurteilung zum Schluss, die Information in den amtlichen Abstimmungserläuterungen über die Konsequenzen einer Ablehnung der Vorlage sei sachlich nicht korrekt gewesen. Grundsätzlich wäre es durchaus möglich, das Gemeindeland für die Realisierung des Dorfzentrums im Baurecht zur Verfügung zu stellen. Die Ablehnung des Landverkaufs hätte zu Neuverhandlungen mit der Baugesellschaft und zu zeitlichen Verzögerungen geführt, wobei auch das Risiko des Scheiterns bestanden hätte. Wenn in den Abstimmungserläuterungen eine unter Umständen drohende Konsequenz als bereits feststehende Tatsache hingestellt wird, liegt eine Verletzung des Objektivitätsgebotes vor.
Trotz des festgestellten Fehlers hat der Regierungsrat von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen. Die Stimmendifferenz von 989 oder 25 Prozent der Stimmenden lässt das Ergebnis als klar erscheinen. Das Referendumskomitee konnte seine Argumente in der Abstimmungsbotschaft darstellen. Bei einer Gesamtbetrachtung sind auch alle anderen Informationsquellen der Stimmberechtigten zu beachten. So wurde in der intensiven öffentlichen Diskussion selbst vom Pro-Komitee die Meinung vertreten, ein Nein zum Landverkauf bedeute keinen Scherbenhaufen. Zwar müssten die Verträge überarbeitet werden, doch die Überbauungsordnung sei davon nicht betroffen. In Würdigung aller Umstände erachtet der Regierungsrat die Wahrscheinlichkeit als gering, dass sich ohne die festgestellte Fehlinformation eine ablehnende Mehrheit gefunden hätte.
www.muensingen.ch
In der Folge genehmigte das Gemeindeparlament den Verkauf der gemeindeeigenen Parzellen. Gegen diesen Beschluss wurde das Referendum ergriffen. Das Referendumskomitee argumentierte, zur Erhaltung der künftigen Mitgestaltungsmöglichkeiten der Gemeinde sei das Land im Baurecht zur Verfügung zu stellen. An der Gemeindeabstimmung vom 30. November 2003 stimmten die Stimmberechtigten dem Landverkauf mit 2441 Ja zu 1452 Nein zu.
Gegen die Beschlüsse der Urnenabstimmung erhoben drei Personen eine Gemeindebeschwerde beim Regierungsstatthalter, die dieser jedoch abwies. Dagegen wiederum erhoben die drei Stimmberechtigten Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern. Dieser kommt in seiner Beurteilung zum Schluss, die Information in den amtlichen Abstimmungserläuterungen über die Konsequenzen einer Ablehnung der Vorlage sei sachlich nicht korrekt gewesen. Grundsätzlich wäre es durchaus möglich, das Gemeindeland für die Realisierung des Dorfzentrums im Baurecht zur Verfügung zu stellen. Die Ablehnung des Landverkaufs hätte zu Neuverhandlungen mit der Baugesellschaft und zu zeitlichen Verzögerungen geführt, wobei auch das Risiko des Scheiterns bestanden hätte. Wenn in den Abstimmungserläuterungen eine unter Umständen drohende Konsequenz als bereits feststehende Tatsache hingestellt wird, liegt eine Verletzung des Objektivitätsgebotes vor.
Trotz des festgestellten Fehlers hat der Regierungsrat von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen. Die Stimmendifferenz von 989 oder 25 Prozent der Stimmenden lässt das Ergebnis als klar erscheinen. Das Referendumskomitee konnte seine Argumente in der Abstimmungsbotschaft darstellen. Bei einer Gesamtbetrachtung sind auch alle anderen Informationsquellen der Stimmberechtigten zu beachten. So wurde in der intensiven öffentlichen Diskussion selbst vom Pro-Komitee die Meinung vertreten, ein Nein zum Landverkauf bedeute keinen Scherbenhaufen. Zwar müssten die Verträge überarbeitet werden, doch die Überbauungsordnung sei davon nicht betroffen. In Würdigung aller Umstände erachtet der Regierungsrat die Wahrscheinlichkeit als gering, dass sich ohne die festgestellte Fehlinformation eine ablehnende Mehrheit gefunden hätte.
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