Münsingen - Dealer muss für zehn Monate ins Gefängnis
Ein Mann aus Münsingen ist wegen Verkaufs von Heroin, Kokain und Marihuana verurteilt worden. Neben Drogen musste er auch für einen Ladendiebstahl, Schwarzfahren und vieles mehr geradestehen.
Der 39-jährige Schweizer aus Münsingen hat harte Drogen verkauft und auch selbst konsumiert. Er beherbergte einen albanischen Drogenkurier in seiner Wohnung, bezahlte für einen anderen Kurier die Drogenlieferung, wurde bei einem Warenhausdiebstahl im Coop Worb erwischt und fuhr mehrmals schwarz. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte ihn am Montag zu einer Busse und einer unbedingten Gefängnisstrafe von zehn Monaten.
Neues Verkaufsmodell für Drogen
Es sei ein neues Modell, welches schleichend Einzug halte, sagte die Gerichtspräsidentin. Dealer aus dem Ausland quartieren sich bei Abhängigen ein und verkaufen aus deren Wohnungen Drogen. Beim verurteilten Mann aus Münsingen sei dies zweimal so passiert. Ein Drogenlieferant aus Albanien zog bei ihm in Münsingen in die Wohnung ein.
In der Wohnung portionierte der Albaner Heroin und Kokain in kleine Mengen, organisierte den Verkauf und belieferte danach teilweise zusammen mit dem Angeklagten die Konsumenten. Die Drogen wurden teils in der Bahnhofunterführung in Münsingen verkauft oder direkt an die Konsumenten geliefert.
Heroin und Kokain aus der Wohnung
Der Mann aus Münsingen gewährte mindestens zweimal einem Albaner Unterschlupf und liess ihn gewähren. Beide ausländische Drogenlieferanten wurden in einem separaten Verfahren bereits verurteilt. Der Mann aus Münsingen musste sich vor Gericht für die Beihilfe am Verkauf von 37 Gramm Kokain und 30 Gramm Heroin verantworten. Dazu kommen Besitz und Eigenkonsum einer unbestimmten Menge Heroin, Kokain und Marihuana.
Weitere Delikte
Neben den Drogendelikten ist der Angeklagte bei einem Ladendiebstahl von Waren im Wert von 20 Franken im Coop Worb erwischt worden. Zudem fuhr er zweimal schwarz von Münsingen nach Bern. Da er die (nicht angemeldeten) albanischen Drogenkuriere bei sich wohnen liess, hat er gegen das Bundesgesetz über Ausländer verstossen. Dazu kommt, dass er für den einen Albaner Drogen bezahlt hat, was ihn der Geldwäsche schuldig macht.
Schon wieder rückfällig
Der angeschuldigte Mann wurde in Handschellen ins Gerichtsgebäude gebracht, da er bereits wieder wegen einem anderen Drogendelikt in Untersuchungshaft ist. Er trat in Trainerhose, Pulli und Turnschuhen vor die Richterin. Ab und zu musste er über die Erläuterungen der Richterin lachen. Ob er den Gerichtssaal nüchtern betreten hat, darf bezweifelt werden.
Zehn Monate Knast
Sein Verteidiger betonte, dass der Angeschuldigte geständig gewesen sei, selbst Drogen konsumiere und beim Verkauf lediglich mitgeholfen habe. Er habe aus den Drogengeschäften keinen Gewinn erzielt, statt Geld habe er Drogen erhalten. Dies führe zu einer Reduktion des Strafmasses. Sein langes Vorstrafenregister wiederum führe zu einer Erhöhung des Strafmasses. Für den Handel von 67 Gramm und die Geldwäsche in der Höhe von 4'200 Franken seien zehn Monate Gefängnis unbedingt angemessen.
Busse für den Rest
Für die weiteren Delikte wurde der Mann mit einer Busse bestraft. Konsum und Besitz von harten Drogen (200 Franken), Ladendiebstahl (150 Franken), Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (100 Franken) und Fahren ohne gültigen Fahrausweis (300 Franken). Die Gefängnisstrafe und die Busse von 750 Franken wurden von der Gerichtspräsidentin bestätigt*.
Gerichtskosten und Geldstrafe
Dazu kommt eine auf zwei Jahre bedingte Geldstrafe von 4'320 Franken sowie die Gerichtskosten von 4'750 Franken. Das Honorar von 3'074 Franken für den Verteidiger übernimmt der Kanton. Es muss aber vom Angeklagten innert zehn Jahren zurückbezahlt werden, sofern er ein Einkommen erzielt.
Zum Abschied sagte die Gerichtspräsidentin zum Dealer: "Ich hoffe, ich sehe Sie hier nicht wieder", worauf dieser den Kopf schüttelte und lachte. Da sich der Verurteilte bereits wieder in Untersuchungshaft befindet, ist ein Wiedersehen nicht auszuschliessen.
[i*] Die Verhandlung wurde im abgekürzten Verfahren durchgeführt. Da der Angeschuldigte geständig war, hatte die Staatsanwaltschaft Strafmass und Kosten bereits im Vorfeld festgelegt. Der Angeschuldigte und sein Verteidiger haben dies akzeptiert. Die Gerichtspräsidentin prüfte lediglich, ob das Verfahren korrekt und die Höhe des Strafmasses angemessen ist.