Münsingen - Bundesgericht bestätigt Urteile des Obergerichts
Das Bundesgericht hat die Beschwerden von zwei Beteiligten am Mord von Münsingen im Jahr 2001 abgewiesen. Das Berner Obergericht hatte beide zu 14 Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Entscheide aus Lausanne liegen erst im Dispositiv vor.
sda / info@reinhards.ch
Der erste Betroffene war vom Kreisgericht Konolfingen 2003 wegen Gehilfenschaft am Mord eines 21-jährigen Emmentalers zu 11 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Das Berner Obergericht kam im Oktober 2004 zum Schluss, dass sein Tatbeitrag als "Waffen-Chef" nicht nur als Gehilfen- sondern als Mittäterschaft zu werten sei.
Keine Arbeitserziehungsanstalt
Das Obergericht verschärfte die Strafe gegen ihn deshalb auf 14 Jahre Zuchthaus. Er hatte die verwendete Waffe geladen und nach der Tat von Spuren befreit. Der Kassationshof des Bundesgerichts hat seine Beschwerde nun abgewiesen und die Verurteilung wegen Mittäterschaft bestätigt.
Erfolglos blieb in Lausanne auch die Beschwerde eines weiteren Täters. Er hatte statt der verhängten Zuchthausstrafe von 14 Jahren die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt gefordert. Beide Entscheide des Bundesgerichts liegen erst im Dispositiv vor. Die Begründungen stehen noch aus.
Ohne erkennbares Motiv
Das Berner Obergericht hatte 2004 auch die Strafe für den Todesschützen verschärft und von 15 auf 18 Jahre Zuchthaus erhöht. Unverändert blieben in zweiter Instanz die Strafen von 14 Jahren Zuchthaus für die psychisch gestörte Frau, die den Mordauftrag gegeben hatte, sowie für den zweiten Beschwerdeführer.
Sechs junge Leute hatten in der Nacht vom 19. auf den 20. November 2001 in einem Wald in der Nähe von Münsingen den 21-jährigen Emmentaler ohne erkennbares Motiv erschossen. Einer der Täter wurde durch das Jugendgericht verurteilt, ein weiterer beging Selbstmord.
Das Berner Obergericht hatte bei der Verkündung des Urteils gegen die vier erwachsenen Täter festgehalten, dass der Mord mit "erschreckender Gleichgültigkeit geplant und gefühllos ausgeführt" worden sei.
www.muensingen.ch
Keine Arbeitserziehungsanstalt
Das Obergericht verschärfte die Strafe gegen ihn deshalb auf 14 Jahre Zuchthaus. Er hatte die verwendete Waffe geladen und nach der Tat von Spuren befreit. Der Kassationshof des Bundesgerichts hat seine Beschwerde nun abgewiesen und die Verurteilung wegen Mittäterschaft bestätigt.
Erfolglos blieb in Lausanne auch die Beschwerde eines weiteren Täters. Er hatte statt der verhängten Zuchthausstrafe von 14 Jahren die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt gefordert. Beide Entscheide des Bundesgerichts liegen erst im Dispositiv vor. Die Begründungen stehen noch aus.
Ohne erkennbares Motiv
Das Berner Obergericht hatte 2004 auch die Strafe für den Todesschützen verschärft und von 15 auf 18 Jahre Zuchthaus erhöht. Unverändert blieben in zweiter Instanz die Strafen von 14 Jahren Zuchthaus für die psychisch gestörte Frau, die den Mordauftrag gegeben hatte, sowie für den zweiten Beschwerdeführer.
Sechs junge Leute hatten in der Nacht vom 19. auf den 20. November 2001 in einem Wald in der Nähe von Münsingen den 21-jährigen Emmentaler ohne erkennbares Motiv erschossen. Einer der Täter wurde durch das Jugendgericht verurteilt, ein weiterer beging Selbstmord.
Das Berner Obergericht hatte bei der Verkündung des Urteils gegen die vier erwachsenen Täter festgehalten, dass der Mord mit "erschreckender Gleichgültigkeit geplant und gefühllos ausgeführt" worden sei.
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