Lausanne/Münsingen - Sanitäter nach Zerstörungsaktion zu Unrecht fristlos entlassen
Ein Rettungssanitäter des Regionalspitals Münsingen ist zu Unrecht fristlos entlassen worden, nachdem er absichtlich einen alten Transportstuhl überfahren hat. Das Bundesgericht hat das Unrteil des Berner Obergerichts bestätigt.
sda / Res Reinhard, info@reinhards.ch
Der Entlassene war seit 2000 als Rettungssänitäter beim Spital Münsingen angestellt gewesen. Bei einer Weiterbildung 2003 war das neueste Modell eines Transportstuhls vorgestellt worden. Nach dem Kurs scherzten die Teilnehmer, das seine bereits budgetierte Anschaffung schneller ginge, wenn der alte Stuhl kaputt ginge.
"Der Stuhl muess z'Bode"
Insbesondere der Leiter des Rettungsteams hatte die Bemerkung geäussert, "der Stuhl müsse z'Bode". Ein paar Tage später schritt der Sanitäter zur Tat: mit einem Allradfahrzeug überfuhr er den alten Stuhl im Wert von 3'500 Franken. Er beachrichtigte seinen Vorgesetzten über die Aktion, der dazu aber keinen Kommentar abgab.
Auch der Personalchef des Spitals reagierte zunächst nicht, als ihn ein Mitarbeiter informierte. Erst nachdem er eine Woche später einen schriftlichen Bericht erhalten hatte, entliess er den Sanitäter fristlos. Das Berner Obergericht kam 2005 zum Schluss, dass dafür kein wichtiger Grund vorgelegen habe.
Personalchef reagiert zu langsam
Zwar habe der Betroffene eine Straftat begangen. Aufgrund der speziellen Umstände sei es dem Arbeitgeber aber zuzumuten gewesen, zumindest die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. Es verurteilte das Spital deshalb, dem Entlassenen noch den Lohn von rund 17 000 Franken bis zu diesem Termin zu zahlen.
Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Berufung des Spitals abgewiesen. Zunächst könne es sich nicht darauf berufen, dass der Entlassene früher bereits wegen privater Nutzung des Notfall-Handys verwarnt worden sei. Dies habe thematisch nichts mit der Zerstörung von Arbeitsmaterial zu tun.
Vor allem aber habe der Personalchef mit seinem Verhalten gezeigt, dass der Vorfall keiner sofortigen Reaktion bedürfe. Falls er der Meinung gewesen sein sollte, dass eine sofortige Trennung notwendig sei, hätte er nach Ansicht der Lausanner Richter unverzüglich eigene Abklärungen an die Hand nehmen müssen.
www.rsz.ch
www.muensingen.ch
"Der Stuhl muess z'Bode"
Insbesondere der Leiter des Rettungsteams hatte die Bemerkung geäussert, "der Stuhl müsse z'Bode". Ein paar Tage später schritt der Sanitäter zur Tat: mit einem Allradfahrzeug überfuhr er den alten Stuhl im Wert von 3'500 Franken. Er beachrichtigte seinen Vorgesetzten über die Aktion, der dazu aber keinen Kommentar abgab.
Auch der Personalchef des Spitals reagierte zunächst nicht, als ihn ein Mitarbeiter informierte. Erst nachdem er eine Woche später einen schriftlichen Bericht erhalten hatte, entliess er den Sanitäter fristlos. Das Berner Obergericht kam 2005 zum Schluss, dass dafür kein wichtiger Grund vorgelegen habe.
Personalchef reagiert zu langsam
Zwar habe der Betroffene eine Straftat begangen. Aufgrund der speziellen Umstände sei es dem Arbeitgeber aber zuzumuten gewesen, zumindest die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. Es verurteilte das Spital deshalb, dem Entlassenen noch den Lohn von rund 17 000 Franken bis zu diesem Termin zu zahlen.
Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Berufung des Spitals abgewiesen. Zunächst könne es sich nicht darauf berufen, dass der Entlassene früher bereits wegen privater Nutzung des Notfall-Handys verwarnt worden sei. Dies habe thematisch nichts mit der Zerstörung von Arbeitsmaterial zu tun.
Vor allem aber habe der Personalchef mit seinem Verhalten gezeigt, dass der Vorfall keiner sofortigen Reaktion bedürfe. Falls er der Meinung gewesen sein sollte, dass eine sofortige Trennung notwendig sei, hätte er nach Ansicht der Lausanner Richter unverzüglich eigene Abklärungen an die Hand nehmen müssen.
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