Konolfingen - Geschütztes Bauernhaus wurde abgerissen
In Konolfingen ist ein geschütztes Bauernhaus nicht mehr. Das Haus, marod und verunstaltet, macht Platz für Neues. Wie das? Ein Stück in drei Akten.
Cedric Fröhlich, Berner Zeitung BZ
Das Ballenbühl, wo die Welt noch in Ordnung ist. Grün, Grillstellen, Bilderbuchpanorama. Zur ländlichen Idylle passen die stattlichen Bauernhäuser, die über die Hügelkuppe verteilt stehen, stumme Zeitzeugen, Denkmäler.
So viel zum Bühnenbild, nun zur Handlung: Seit einigen Wochen fehlt auf dem Ballenbühl ein solches Bauernhaus. Es wurde abgebrochen, obschon es unter Denkmalschutz stand. Wie es so weit gekommen ist, davon handelt dieses Stück.
Wie dem Ballenbühl ein Bauernhaus abhanden kam, ist eine komplizierte Geschichte. In den Hauptrollen: Denkmalpflege, Raumplanung, Regierungsstatthalteramt und Bauherren. In der Nebenrolle: die Gemeinde Konolfingen.
Erster Akt: Das Gesuch
Zunächst ein Blick in das Bauinventar des Kantons Bern. Der verrät: Aktuell sind 240 Objekte auf Konolfinger Gemeindegrund denkmalgeschützt – Wohnhäuser, Speicher, Gehöfte. Auch das Bauernhaus auf dem Ballenbühl erscheint heute noch im Register.
Als «intaktes Beispiel des älteren Grossbauernhauses der Region», ein «schützenswertes» Objekt. Das ist die höchste Schutzstufe, die das kantonale Baugesetz für Liegenschaften dieser Art kennt. Das Gesetz verbietet den Abriss von schützenswerten Objekten grundsätzlich.
Ende letzten Jahres publizierte die Gemeinde ein Gesuch mit der Bezeichnung «Abbruch und Neubau Bauernhaus». Gleichzeitig der Hinweis, beim Vorhaben geht es um einen Bau ausserhalb der Bauzone. Deshalb oblag die Bewilligung nicht der Gemeinde selbst, sondern dem Kanton.
Einsprachen gingen keine ein, der Abriss wurde bewilligt. Allein aus Gesuch, ausgebliebenem Einsprachen und Bewilligung ergibt sich nicht, wie aus einem Bauernhaus aus dem 18. Jahrhundert eine Baugrube werden konnte.
Nun zur Schlüsselszene, Auftritt Amt für Denkmalpflege. Anstatt das altehrwürdige Gebäude zu bewahren, lieferte ebendieses Amt im Januar das fehlende Puzzlestück für den Abbruch.
Zweiter Akt: Erhaltenswert
Mittels Fachbericht bewerteten die Denkmalschützer den Hof neu, lockerten dessen Schutzstatus. Ausschlag gab die «unsachgemässe Erneuerung» des Gebäudes durch frühere Besitzer, nicht der heutigen Bauherren. Sie hatten das Gebäude ohne Bewilligung verändert. Das Bauernhaus auf dem Ballenbühl, es war auf einmal nur noch «erhaltenswert».
Faktisch schufen die Denkmalschützer die Voraussetzungen, das Gebäude abreissen zu dürfen. Das Amt spricht von einem «aussergewöhnlichen Fall» und hält fest, man bringe im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens die eigene Fachmeinung ein. Den endgültigen Entscheid fällten andere. In diesem Fall das Regierungsstatthalteramt. Dieses wiederum stützte sich auf die Weisung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR).
Das Finale: Unzumutbar
Für Bautätigkeiten an erhaltenswerten Gebäude gelten ebenfalls erhöhte Anforderungen, ein Abbruch ist als Ultima Ratio aber zulässig. In diesem Fall war die blosse Sanierung unzumutbar – der Erhalt wäre teurer gekommen als der Wiederaufbau.
Bruno Mohr, Abteilungsleiter Bauen im AGR, begründet: «Es wurde massiv in die Bausubstanz eingegriffen, die ursprünglichen Elemente fehlten nahezu vollständig.» Mohr zählt ein halbes Dutzend Anpassungen auf, alle unsachgemäss vorgenommen. «Das brachte das Fass zum Überlaufen.» Die neuen Bauherren hätten ein sehr umsichtiges Projekt gewählt, würden das Gebäude im selben Stil wiederherstellen.
Ähnlich äussert sich der Konolfinger Gemeindepräsident, Daniel Hodel: «Das alte Haus hatte nichts Vernünftiges zugelassen.» Die Auflagen an den Neubau seien strikt, die Bauherren hielten sich daran. «Von aussen wird das Neue aussehen wie das Alte.»
Die Welt auf dem Ballenbühl, sie bleibt in Ordnung. Und der Vorhang fällt.
So viel zum Bühnenbild, nun zur Handlung: Seit einigen Wochen fehlt auf dem Ballenbühl ein solches Bauernhaus. Es wurde abgebrochen, obschon es unter Denkmalschutz stand. Wie es so weit gekommen ist, davon handelt dieses Stück.
Wie dem Ballenbühl ein Bauernhaus abhanden kam, ist eine komplizierte Geschichte. In den Hauptrollen: Denkmalpflege, Raumplanung, Regierungsstatthalteramt und Bauherren. In der Nebenrolle: die Gemeinde Konolfingen.
Erster Akt: Das Gesuch
Zunächst ein Blick in das Bauinventar des Kantons Bern. Der verrät: Aktuell sind 240 Objekte auf Konolfinger Gemeindegrund denkmalgeschützt – Wohnhäuser, Speicher, Gehöfte. Auch das Bauernhaus auf dem Ballenbühl erscheint heute noch im Register.
Als «intaktes Beispiel des älteren Grossbauernhauses der Region», ein «schützenswertes» Objekt. Das ist die höchste Schutzstufe, die das kantonale Baugesetz für Liegenschaften dieser Art kennt. Das Gesetz verbietet den Abriss von schützenswerten Objekten grundsätzlich.
Ende letzten Jahres publizierte die Gemeinde ein Gesuch mit der Bezeichnung «Abbruch und Neubau Bauernhaus». Gleichzeitig der Hinweis, beim Vorhaben geht es um einen Bau ausserhalb der Bauzone. Deshalb oblag die Bewilligung nicht der Gemeinde selbst, sondern dem Kanton.
Einsprachen gingen keine ein, der Abriss wurde bewilligt. Allein aus Gesuch, ausgebliebenem Einsprachen und Bewilligung ergibt sich nicht, wie aus einem Bauernhaus aus dem 18. Jahrhundert eine Baugrube werden konnte.
Nun zur Schlüsselszene, Auftritt Amt für Denkmalpflege. Anstatt das altehrwürdige Gebäude zu bewahren, lieferte ebendieses Amt im Januar das fehlende Puzzlestück für den Abbruch.
Zweiter Akt: Erhaltenswert
Mittels Fachbericht bewerteten die Denkmalschützer den Hof neu, lockerten dessen Schutzstatus. Ausschlag gab die «unsachgemässe Erneuerung» des Gebäudes durch frühere Besitzer, nicht der heutigen Bauherren. Sie hatten das Gebäude ohne Bewilligung verändert. Das Bauernhaus auf dem Ballenbühl, es war auf einmal nur noch «erhaltenswert».
Faktisch schufen die Denkmalschützer die Voraussetzungen, das Gebäude abreissen zu dürfen. Das Amt spricht von einem «aussergewöhnlichen Fall» und hält fest, man bringe im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens die eigene Fachmeinung ein. Den endgültigen Entscheid fällten andere. In diesem Fall das Regierungsstatthalteramt. Dieses wiederum stützte sich auf die Weisung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR).
Das Finale: Unzumutbar
Für Bautätigkeiten an erhaltenswerten Gebäude gelten ebenfalls erhöhte Anforderungen, ein Abbruch ist als Ultima Ratio aber zulässig. In diesem Fall war die blosse Sanierung unzumutbar – der Erhalt wäre teurer gekommen als der Wiederaufbau.
Bruno Mohr, Abteilungsleiter Bauen im AGR, begründet: «Es wurde massiv in die Bausubstanz eingegriffen, die ursprünglichen Elemente fehlten nahezu vollständig.» Mohr zählt ein halbes Dutzend Anpassungen auf, alle unsachgemäss vorgenommen. «Das brachte das Fass zum Überlaufen.» Die neuen Bauherren hätten ein sehr umsichtiges Projekt gewählt, würden das Gebäude im selben Stil wiederherstellen.
Ähnlich äussert sich der Konolfinger Gemeindepräsident, Daniel Hodel: «Das alte Haus hatte nichts Vernünftiges zugelassen.» Die Auflagen an den Neubau seien strikt, die Bauherren hielten sich daran. «Von aussen wird das Neue aussehen wie das Alte.»
Die Welt auf dem Ballenbühl, sie bleibt in Ordnung. Und der Vorhang fällt.