Kiesen - ARA stinkt zu wenig - Bundesgericht weist Beschwerde ab
Für die Abwasserreinigungsanlage Kiesen muss keine ergänzende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden. Die Anlage ist auch nicht sanierungspflichtig. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von drei Anwohnern abgewiesen.
SDA/Martin Christen, martinchristen@gmx.ch
Die ARA Kiesen besteht seit 1977. Seit den neunziger Jahren werden dort auch Speiseöl- und Speisefettabfälle und seit 2000 sogenannte Flotatschlämme aus Schlachthäusern verwertet. Nach Klagen aus der Nachbarschaft wegen Geruchs- und Verkehrsproblemen traf die Gemeinde Kiesen 2003 eine Verfügung.
Sie ordnete dabei ein weitgehendes Aufnahmeverbot für die Schlachthausabfälle an und beschränkte die Verwertung von fetthaltigen Abfällen auf 1'000 Tonnen pro Jahr. Der Gemeindeverband ARA Region Unteres Kiesental reichte daraufhin beim Regierungsstatthalteramt Konolfingen drei Baugesuche ein.
Das erste betraf die Sanierung und Erneuerung der Abwasserstrasse und wurde rechtskräftig bewilligt. Das zweite ersuchte um die Bewilligung zur Annahme von jährlich 1'600 Tonnen Schlachtabfällen und wurde später zurückgezogen.
Das dritte bezweckte die Verwertung von 2'000 Tonnen Speiseöl- und Speisefettabfällen pro Jahr. 2004 hatte der Regierungsstatthalter dafür die Bewilligung erteilt. Mehrere Anwohner gelangten dagegen an die kantonale Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) und erhielten Recht.
Die Behörde hatte beanstandet, dass keine UVP für die gesamte Anlage durchgeführt worden sei. Ebensowenig sei geprüft worden, ob die ARA gesamthaft sanierungsbedürftig sei. Der Gemeindeverband zog vor das Verwaltungsgericht, das die Bewilligung des Regierungsstatthalters 2006 dann aber im Wesentlichen schützte.
Nun hat das Bundesgericht die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde dreier Anwohner abgewiesen. Die I. Öffentlichrechtliche Abteilung kam einstimmig zum Schluss, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Wohl habe grundsätzlich eine UVP-Pflicht für die Gesamtanlage bestanden. Indessen enthalte das ARA-Dossier genügende Abklärungen der zuständigen Fachstellen, damit das Verwaltungsgericht die Frage der Umweltverträglichkeit selber habe abklären können und bejahen dürfen.
Eine nochmalige Zurückweisung der Sache habe es unter diesen Umständen zu Recht als unverhältnismässig erachtet. Bei den Lärm- und Geruchsemissionen durch die Speisefettverwertung handle es sich zudem um sehr geringfügige Belästigungen, die hinzunehmen seien.
Auch was die Sanierungspflicht betrifft, sind die Berner Richter nach Ansicht ihrer Lausanner Kollegen richtigerweise davon ausgegangen, dass kein umweltrechtlicher Handlungsbedarf besteht.
Die Anlage entspreche dem technischen Standard und verursache nur geringfügige Emissionen. Zusätzliche Massnahmen seien nicht nötig.
www.kiesen.ch
Sie ordnete dabei ein weitgehendes Aufnahmeverbot für die Schlachthausabfälle an und beschränkte die Verwertung von fetthaltigen Abfällen auf 1'000 Tonnen pro Jahr. Der Gemeindeverband ARA Region Unteres Kiesental reichte daraufhin beim Regierungsstatthalteramt Konolfingen drei Baugesuche ein.
Das erste betraf die Sanierung und Erneuerung der Abwasserstrasse und wurde rechtskräftig bewilligt. Das zweite ersuchte um die Bewilligung zur Annahme von jährlich 1'600 Tonnen Schlachtabfällen und wurde später zurückgezogen.
Das dritte bezweckte die Verwertung von 2'000 Tonnen Speiseöl- und Speisefettabfällen pro Jahr. 2004 hatte der Regierungsstatthalter dafür die Bewilligung erteilt. Mehrere Anwohner gelangten dagegen an die kantonale Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) und erhielten Recht.
Die Behörde hatte beanstandet, dass keine UVP für die gesamte Anlage durchgeführt worden sei. Ebensowenig sei geprüft worden, ob die ARA gesamthaft sanierungsbedürftig sei. Der Gemeindeverband zog vor das Verwaltungsgericht, das die Bewilligung des Regierungsstatthalters 2006 dann aber im Wesentlichen schützte.
Nun hat das Bundesgericht die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde dreier Anwohner abgewiesen. Die I. Öffentlichrechtliche Abteilung kam einstimmig zum Schluss, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Wohl habe grundsätzlich eine UVP-Pflicht für die Gesamtanlage bestanden. Indessen enthalte das ARA-Dossier genügende Abklärungen der zuständigen Fachstellen, damit das Verwaltungsgericht die Frage der Umweltverträglichkeit selber habe abklären können und bejahen dürfen.
Eine nochmalige Zurückweisung der Sache habe es unter diesen Umständen zu Recht als unverhältnismässig erachtet. Bei den Lärm- und Geruchsemissionen durch die Speisefettverwertung handle es sich zudem um sehr geringfügige Belästigungen, die hinzunehmen seien.
Auch was die Sanierungspflicht betrifft, sind die Berner Richter nach Ansicht ihrer Lausanner Kollegen richtigerweise davon ausgegangen, dass kein umweltrechtlicher Handlungsbedarf besteht.
Die Anlage entspreche dem technischen Standard und verursache nur geringfügige Emissionen. Zusätzliche Massnahmen seien nicht nötig.
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