Grosshöchstetten - Anwalt beschwert sich wegen Strassennamen

Ein Anwalt beschwert sich beim Regierungsstatthalter wegen der neuen Bezeichnung seiner Wohnadresse und blitzt ab. Das Verwaltungsgericht heisst seine Beschwerde gut. Die Strasse kann trotzdem umbenannt werden.

Laura Fehlmann / Berner Zeitung BZ

Plötzlich steht das Bauernhaus eines Grosshöchstetters am Möschbergweg 7. Vorher lautete die Adresse Eglispor 56, ein seit Jahrhunderten bekannter Flurname. Die Gemeinde hatte die neue Gebäudeadresse verfügt, weil das Bauernhaus an der Möschbergstrasse liegt.

Dagegen erhob der Hausbesitzer, ein Rechtsanwalt, Beschwerde beim Regierungsstatthalter. Dieser ist nicht darauf eingetreten. Der Entscheid der Gemeinde sei nur anfechtbar, wenn er für den Betroffenen mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe ein grosses Interesse daran, den Flurnamen als Adresse beizubehalten. Dies auch, weil sein Anwaltsbüro unter dieser Adresse bekannt sei.


Beschluss ist anfechtbar

Das Verwaltungsgericht hält fest, dass der Beschluss des Gemeinderats mit einer Beschwerde beim Regierungsstatthalter anfechtbar sei. Dieser hätte darauf eintreten müssen. Auf den Antrag, dass die neue Strassenbezeichnung der Gebäude beizubehalten sei, geht das Gericht dagegen nicht ein.

Der Regierungsstatthalter muss über den Antrag des Hausbesitzers befinden, ob die Gemeinde die bereits vorgenommene Adressänderung rückgängig machen muss. Gegen das vorliegende Urteil steht die Beschwerde an das Bundesgericht offen.

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Erstellt: 07.05.2013
Geändert: 07.05.2013
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