Einladung zur Gemeindeversammlung
Oberdiessbach
Montag, 3. Juni 2013, 20 Uhr in der Aula Sekundarschule Oberdiessbach
Traktandenliste
Aktenauflage
Die Geschäftsunterlagen liegen bis 3. Juni 2013 in der Gemeindeschreiberei öffentlich auf.
Beschwerderecht
Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen einzureichen (Art. 63ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrens vorschriften ist sofort zu beanstanden (Artikel 49a Gemeindegesetz GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.
Teilnahme- und Stimmrecht
Alle seit drei Monaten in der Gemeinde angemeldeten Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, sind zur Versammlung eingeladen.
Protokoll
Das Protokoll liegt vom 13. Juni 2013 während 30 Tagen in der Gemeindeschreiberei öffentlich auf. Während der Auflage kann Einsprache erhoben werden. Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt das Protokoll.
Beachten Sie auch die gemeinderätliche Botschaft im Informationsblatt Nr. 2/2013 vom Mai.
Traktandenliste
- Jahresrechnung 2012. Genehmigung und Kenntnisnahme Nachkredite
- Gemeindeverband Altersheim Oberdiessbach. Genehmigung des Umwandlungsbeschlusses in eine Aktiengesellschaft
- Verschiedenes
Aktenauflage
Die Geschäftsunterlagen liegen bis 3. Juni 2013 in der Gemeindeschreiberei öffentlich auf.
Beschwerderecht
Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen einzureichen (Art. 63ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrens vorschriften ist sofort zu beanstanden (Artikel 49a Gemeindegesetz GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.
Teilnahme- und Stimmrecht
Alle seit drei Monaten in der Gemeinde angemeldeten Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, sind zur Versammlung eingeladen.
Protokoll
Das Protokoll liegt vom 13. Juni 2013 während 30 Tagen in der Gemeindeschreiberei öffentlich auf. Während der Auflage kann Einsprache erhoben werden. Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt das Protokoll.
Beachten Sie auch die gemeinderätliche Botschaft im Informationsblatt Nr. 2/2013 vom Mai.
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Erstellt:
30.05.2013
Geändert: 30.05.2013
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