Brandstiftung: Gericht spricht den acht verurteilten Brandstiftern «hohe kriminelle Energie» zu
Das Kreisgericht Bern-Laupen hat am Freitag acht junge Männer verurteilt, die 2007 die Bevölkerung in Angst und Schrecken versetzten - auch in der Region Bern-Ost. In wechselnder Zusammensetzung legten sie 38 Brände und warfen Golfbälle von Autobahnbrücken gegen fahrende Autos. Der Bericht der Berner Zeitung BZ:
Der Übermut kommt sie nun teuer zu stehen: Fünf der acht Angeschuldigten hat das Kreisgericht Bern-Laupen gestern der Brandstiftung schuldig gesprochen. Die weitern drei erhielten eine Strafe wegen Störung des öffentlichen Verkehrs und teilweise Sachbeschädigung.
Eine unbedingte Strafe
Für den Hauptangeschuldigten A., der in allen Fällen mit von der Partie war, steht die Strafzumessung noch aus. Das Gericht wird sie in einer zweiten Phase festlegen, wenn ein zusätzliches psychiatrisches Gutachten vorliegt. A. ist seit April 2008 im vorzeitigen Strafantritt.
Aus diesem Grund sprach das Gericht auch nur eine unbedingte Haftstrafe aus: Der Mit-Anführer B., der immerhin in noch 27 Fällen der Brandstiftung schuldig befunden wurde, erhält eine Haftstrafe von 34 Monaten. Sechs davon muss er verbüssen, die restlichen 28 Monate sind bedingt auf drei Jahre. Da B. seit der Brandstiftungsserie sein Leben vollends umgekrempelt hat und voll im Berufsleben steht, wird er die 6 Monate Haft mit einer Fussfessel absitzen können. «B. ist geständig und bereut seine Taten. Durch sein intaktes Umfeld wäre es kontraproduktiv, ihn ins Gefängnis zu stecken», begründete Gerichtspräsident Urs Herren den Entscheid des Gerichts.
Ein Jahr Mindeststrafe
Für die übrigen drei Angeschuldigten, die ebenfalls an Brandstiftungen beteiligt waren, wurden bedingte Strafen zwischen 12 und 15 Monaten ausgesprochen. Die Mindeststrafe für Brandstiftung beträgt 12 Monate, deshalb konnte das Gericht keine weitern Abstufungen vornehmen – obwohl die Männer unterschiedlich häufig an den Bränden beteiligt waren. Der Iraker – der einzige Ausländer in der ganzen Gruppe – war nur in einem Fall dabei.
Das Gericht folgte bezüglich der Brandstiftungen im Wesentlichen den Anträgen von Staatsanwalt Cesar Lopez.
Keine Gefährdung des Lebens
Im Fall der Golfbälle verhielt es sich allerdings anders: Staatsanwalt Lopez hatte beantragt, dass das Bewerfen von fahrenden Autos als Gefährdung des Lebens einzuschätzen sei. Dieser Auffassung folgten weder die Verteidiger noch das Gericht. «Die Golfbälle haben uns bei der Urteilsberatung am meisten Kopfzerbrechen bereitet», sagte Gerichtspräsident Herren dazu.
Nach sorgfältiger Abwägung entschied das Kreisgericht, dass es sich bei diesen Würfen lediglich um Störung des öffentlichen Verkehrs handelt. Um das Leben der Autolenker zu gefährden, hätten die Golfbälle eine unmittelbar tödliche Funktion entwickeln müssen, wie beispielsweise ein Projektil aus einer Schusswaffe. Da aber ein Gegenstand, der ein fahrendes Auto trifft, nicht primär lebensgefährlich ist, sei von der Gefährdung des Lebens abzusehen. «Es hätte den Angeschuldigten aber in den Sinn kommen können, dass ein solches Geschoss die Fahrer so erschreckt, dass sie einen Unfall machen», so Herren weiter. Die Einschätzung des Gerichts verringerte für die drei übrigen Angeschuldigten, die nichts mit den Brandstiftungen zu tun hatten, die Strafe beträchtlich. Sie erhielten bedingte Geldstrafen zwischen 90 und 210 Tagessätzen. Der Staatsanwalt hatte in ihren Fällen bedingte Haftstrafen zwischen 13 und 21 Monaten gefordert.
«Keine Nachtbubenstreiche»
Gerichtspräsident Urs Herren warnte die Angeschuldigten jedoch, die Strafe für die Golfball-würfe geringer einzuschätzen: «Auch das sind nicht einfach nur Nachtbubenstreiche.» Die kriminelle Energie bei allen Delikten und der Schaden mit insgesamt rund 1,7 Millionen Franken seien sehr hoch. Die Motive für die Taten seien nicht klar herausgekommen. Im Verlauf des Prozesses fielen Stichworte wie «Langeweile», «Gruppendruck» und «Kollegen nicht verlieren wollen». Dies sei jedoch kein Grund: «Jeder hätte die Freiheit gehabt, Nein zu sagen», so der Gerichtspräsident.