Bolligen - Alleinanspruch Selecta-Steuern
Die kantonale Steuerverwaltung will die Gemeindesteuern der Firma Selecta mehreren Ortschaften zusprechen. Bolligen aber beansprucht das Geld für sich alleine. Das Verwaltungsgericht gab der Gemeinde nun indirekt Recht.
Samira Zingaro / Berner Zeitung BZ
Sie stehen im Kanton Bern von Aarberg bis Zäziwil: die Verpflegungsautomaten der Firma Selecta AG. Geht es nach der kantonalen Steuerverwaltung, soll die Gewinnsteuer unter den 168 bernischen Gemeinden aufgeteilt werden, in denen solche Automaten stehen. Doch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern sieht das anders und tritt auf eine entsprechende Beschwerde gar nicht erst ein.
Niederlassung in Bolligen
Der Hauptsitz der Firma Selecta befindet sich in Muntelier. Niedergelassen hat sich das Unternehmen aber auch in Bolligen. Von hier aus werden die meisten Automaten im Kanton Bern unterhalten.
Dem jetzigen Entscheid des Verwaltungsgerichts liegt eine Vorgeschichte zu Grunde: 2004 beschloss die Steuerverwaltung des Kantons, die Gemeindesteuern der Selecta allen bernischen Standorten zuzusprechen. Sie berief sich hierbei auf das bernische Steuergesetz. Gemäss diesem müssen die Gemeindesteuern aufgeteilt werden sofern eine Firma noch in anderen bernischen Gemeinden Betriebsstätten führt. Dies, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Rechtsstreit mit Bolligen
Damit war Bolligen mit seiner Selecta-Niederlassung nicht einverstanden. Die Gemeinde rekurrierte 2006 und verlangte, dass die gesamten Gemeindesteuern ihr zukommt oder allenfalls nur unter wenigen Standorten aufgeteilt wird. Die Steuerrekurskommission des Kantons gab dem Berner Vorort Recht. Nicht jeder Verkaufsautomat stelle eine Betriebsstätte fest. Das sei unsinnig, lautete ihr Argument.
Verwaltung wehrte sich
Dies wiederum liess die Steuerverwaltung nicht gelten und focht das Urteil 2007 beim Verwaltungsgericht an. Dieses erklärt die Beschwerde nun für unzulässig: «Die Steuerverwaltung hat kein Recht, hier Beschwerde einzureichen», sagt Verwaltungsrichter Robert Burkhard. So sei die Steuerbehörde nur beschwerdeberechtigt, wenn die Steuerrekurskommission eine Steuerforderung zu Ungunsten des Kantons ändere, bei der Einkommenssteuer zum Beispiel. «Das ist hier nicht der Fall.»
Bolligens Gemeindepräsident Rudolf Burger (Bolligen Parteilos) begrüsst das Verdikt des Verwaltungsgerichts. Seine Gemeinde habe ohnehin wenig Gewerbe und Industrie.
Die kantonale Steuerverwaltung wollte gestern das Urteil nicht kommentieren. Die Selecta ist am Rechtsstreit nicht direkt beteiligt. Der Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.
«Extrem kleiner» Betrag
Die restlichen Gemeinden, die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts nun nicht berücksichtigt werden, verschmerzen dies: Jedenfalls haben sie den Entscheid der Steuerrekurskommission nie in Frage gestellt. Es handle sich um einen «extrem kleinen Betrag» in zwei- bis dreistelliger Höhe je nach Gemeinde, sagt etwa Walter Graf, Leiter der Abteilung Steuern in Ostermundigen.
Ein Artikel aus der
www.bolligen.ch
Niederlassung in Bolligen
Der Hauptsitz der Firma Selecta befindet sich in Muntelier. Niedergelassen hat sich das Unternehmen aber auch in Bolligen. Von hier aus werden die meisten Automaten im Kanton Bern unterhalten.
Dem jetzigen Entscheid des Verwaltungsgerichts liegt eine Vorgeschichte zu Grunde: 2004 beschloss die Steuerverwaltung des Kantons, die Gemeindesteuern der Selecta allen bernischen Standorten zuzusprechen. Sie berief sich hierbei auf das bernische Steuergesetz. Gemäss diesem müssen die Gemeindesteuern aufgeteilt werden sofern eine Firma noch in anderen bernischen Gemeinden Betriebsstätten führt. Dies, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Rechtsstreit mit Bolligen
Damit war Bolligen mit seiner Selecta-Niederlassung nicht einverstanden. Die Gemeinde rekurrierte 2006 und verlangte, dass die gesamten Gemeindesteuern ihr zukommt oder allenfalls nur unter wenigen Standorten aufgeteilt wird. Die Steuerrekurskommission des Kantons gab dem Berner Vorort Recht. Nicht jeder Verkaufsautomat stelle eine Betriebsstätte fest. Das sei unsinnig, lautete ihr Argument.
Verwaltung wehrte sich
Dies wiederum liess die Steuerverwaltung nicht gelten und focht das Urteil 2007 beim Verwaltungsgericht an. Dieses erklärt die Beschwerde nun für unzulässig: «Die Steuerverwaltung hat kein Recht, hier Beschwerde einzureichen», sagt Verwaltungsrichter Robert Burkhard. So sei die Steuerbehörde nur beschwerdeberechtigt, wenn die Steuerrekurskommission eine Steuerforderung zu Ungunsten des Kantons ändere, bei der Einkommenssteuer zum Beispiel. «Das ist hier nicht der Fall.»
Bolligens Gemeindepräsident Rudolf Burger (Bolligen Parteilos) begrüsst das Verdikt des Verwaltungsgerichts. Seine Gemeinde habe ohnehin wenig Gewerbe und Industrie.
Die kantonale Steuerverwaltung wollte gestern das Urteil nicht kommentieren. Die Selecta ist am Rechtsstreit nicht direkt beteiligt. Der Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.
«Extrem kleiner» Betrag
Die restlichen Gemeinden, die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts nun nicht berücksichtigt werden, verschmerzen dies: Jedenfalls haben sie den Entscheid der Steuerrekurskommission nie in Frage gestellt. Es handle sich um einen «extrem kleinen Betrag» in zwei- bis dreistelliger Höhe je nach Gemeinde, sagt etwa Walter Graf, Leiter der Abteilung Steuern in Ostermundigen.
Ein Artikel aus der

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