Münsinger Mord: Junge Angeklagte zu langjährigen Zuchthausstrafen verurteilt
Das in Bern tagende Kreisgericht Konolfingen hat vier junge Angeklagte des Mordes respektive der Gehilfenschaft zum Mord an einem 21-Jährigen aus dem Emmental für schuldig befunden. Die Täter wurden zu Zuchthausstrafen zwischen 11 und 15 Jahren v
sda / Res Reinhard, info@reinhards.ch
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die drei Männer und eine Frau im November 2001 in Münsingen einen Mann kaltblütig und aus purer Langeweile erschossen haben. Ein griffiges Motiv für die Tat fehlt bis heute. Der 20-jährige Todesschütze F. muss für 15 Jahre ins Zuchthaus. Eine ambulante psychotherapeutische Massnahme wurde angeordnet.
Die 21-jährige, psychisch schwer gestörte B., die den Auftrag zum Mord gab, muss für 14 Jahre ins Zuchthaus. Auch bei ihr wurde eine ambulante psychiatrisch/psychologische Massnahme angeordnet.
Der ebenfalls 21-jährige K. wurde wegen Gehilfenschaft zum Mord zu 11 Jahren Zuchthaus verurteilt. Auch in seinem Fall wurde eine ambulante psychotherapeutische Massnahme angeordnet. Er galt als Mitläufer, dessen Tatbeitrag als der Kleinste zu werten war.
Der 21-jährige S., der H. aus dem Auto holte und dem Schützen "vor die Waffe lieferte", wurde zu 14 Jahren Zuchthaus verurteilt.
Damit fiel das Urteil am 8. Tag des Mordprozesses milder aus, als dies der Staatsanwalt gefordert hatte, und deutlich höher als von der Verteidigung beantragt. Der Ankläger hatte Zuchthausstrafen zwischen 14 und 19 Jahren beantragt. Die Verteidigung verlangte im Falle von B. zehn Jahre Zuchthaus. Die übrigen Täter seien in eine maximal vier Jahre dauernde Arbeitserziehungsanstalt einzuweisen.
www.muensingen.ch
Die 21-jährige, psychisch schwer gestörte B., die den Auftrag zum Mord gab, muss für 14 Jahre ins Zuchthaus. Auch bei ihr wurde eine ambulante psychiatrisch/psychologische Massnahme angeordnet.
Der ebenfalls 21-jährige K. wurde wegen Gehilfenschaft zum Mord zu 11 Jahren Zuchthaus verurteilt. Auch in seinem Fall wurde eine ambulante psychotherapeutische Massnahme angeordnet. Er galt als Mitläufer, dessen Tatbeitrag als der Kleinste zu werten war.
Der 21-jährige S., der H. aus dem Auto holte und dem Schützen "vor die Waffe lieferte", wurde zu 14 Jahren Zuchthaus verurteilt.
Damit fiel das Urteil am 8. Tag des Mordprozesses milder aus, als dies der Staatsanwalt gefordert hatte, und deutlich höher als von der Verteidigung beantragt. Der Ankläger hatte Zuchthausstrafen zwischen 14 und 19 Jahren beantragt. Die Verteidigung verlangte im Falle von B. zehn Jahre Zuchthaus. Die übrigen Täter seien in eine maximal vier Jahre dauernde Arbeitserziehungsanstalt einzuweisen.
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