Münsingen - Verwaltungsgericht lehnt TCS-Beschwerde gegen Tempo 30 ab

Die geplante Tempo-30-Zone im Münsinger Ortskern ist rechtlich zulässig und das von Fachleuten ausgearbeitete Verkehrskonzept ist nachvollziehbar. Das hat das kantonale Verwaltungsgericht entschieden und eine Beschwerde des TCS gegen die Bewilligung abgewiesen.

sda / Res Reinhard, info@reinhards.ch
In seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil schreibt das Verwaltungsgericht, wenn auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden könne, erlaube das Bundesrecht auch auf Kantonsstrassen wie in Münsingen die Einführung von Tempo 30. Der Touring-Club hatte das angezweifelt.

Das dafür notwendige Gutachten sei zwar vom Kanton selber angefertigt worden. Das heisse aber nicht, dass es schlecht sei. Der Touring-Club hatte kritisiert, es sei nicht unabhängig.

Auch dass die beiden Kantonsstrassen durch Münsingen sogenannte bundesrechtliche Duchgangsstrassen seien, stehe der Tempo-30-Zone nicht entgegen. Sie blieben ja für den Verkehr offen.

Das Verwaltungsgericht weist in seinem Urteil auch darauf hin, dass es zwischen Januar 2000 und April 2005 im Bereich, wo die Gemeinde Münsingen und die kantonale Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Tempo 30 einführen wollen, zu 69 Unfällen mit 44 Verletzten kam. 31 davon waren Auffahrunfälle.

Die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit werde zu einer Verflüssigung des Verkehrs führen und damit zu weniger Staus und staubedingter Unfälle, führt das Verwaltungsgericht aus.

Die Beschwerde des TCS richtete sich gegen einen Entscheid des bernischen Regierungsrats von Mai dieses Jahres. Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann noch vor Bundesgericht angefochten werden.

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sda / Res Reinhard, info@reinhards.ch
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Erstellt: 01.12.2009
Geändert: 01.12.2009
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