Amt Konolfingen - Allgemeines Feuerungsverbot
Der Regierungsstatthalter des Amtes Konolfingen hat das bereits im Juli erlassene allgemeine Feuerungsverbot erneuert und die Ausnahmen präzisiert.
Res Reinhard, info@reinhards.ch
Solange die Trockenheit anhält, gilt im Amtsbezirk Konolfingen ein allgemeines Feuerungsverbot im Freien. Es ist verboten, im Freien Feuer zu entfachen sowie brennende Streichhölzer oder Raucherwaren wegzuwerfen. Das Verbot hat Gültigkeit bis zur Aufhebung durch die Behörden.
Wegen der anhaltenden Trockenheit besteht akute Brandgefahr. Geringe Niederschläge bringen keine Entschärfung. Wie der Regierungsstatthalter in seinem heutigen Schreiben an die Gemeinden festhält, droht die Gefahr durch Wegwerfen von brennenden Streichhölzern und Raucherwaren, Feuern im Freien und Abstellen von Autos im Wald, auf ungemähten Wiesen und auf abgeernteten Getreidefeldern (Entzünden der trockenen Vegetation an heissen Katalysatoren).
Ausgenommen vom Verbot sind die offiziellen Grillplätze und die Benutzung von Gartengrills im eigenen Garten. Die Feuer sind nach Gebrauch restlos zu löschen.
In Erinnerung gerufen wird das Vorgehen bei einem Brand im Freien: Erkennen, Melden, Alarmieren, Bekämpfen. Ein allfälliger Brand ist der Feuerwehr (118) oder der Polizei (112). Diese Nummern garantieren auch mit dem Natel eine Verbindung (sofern die Netzverbindung besteht) zur Alarmzentrale.
Bei Meldungen sind für die Feuerwehr die folgenden Angaben wichtig: 1. Wer meldet den Brand, Angaben zu Ihrer Person. 2. genaue Ortsangabe und Ausmass des Brandes. 3. Was brennt? 4. Sind Menschen oder Sachwerte in Gefahr?
Wegen der anhaltenden Trockenheit besteht akute Brandgefahr. Geringe Niederschläge bringen keine Entschärfung. Wie der Regierungsstatthalter in seinem heutigen Schreiben an die Gemeinden festhält, droht die Gefahr durch Wegwerfen von brennenden Streichhölzern und Raucherwaren, Feuern im Freien und Abstellen von Autos im Wald, auf ungemähten Wiesen und auf abgeernteten Getreidefeldern (Entzünden der trockenen Vegetation an heissen Katalysatoren).
Ausgenommen vom Verbot sind die offiziellen Grillplätze und die Benutzung von Gartengrills im eigenen Garten. Die Feuer sind nach Gebrauch restlos zu löschen.
In Erinnerung gerufen wird das Vorgehen bei einem Brand im Freien: Erkennen, Melden, Alarmieren, Bekämpfen. Ein allfälliger Brand ist der Feuerwehr (118) oder der Polizei (112). Diese Nummern garantieren auch mit dem Natel eine Verbindung (sofern die Netzverbindung besteht) zur Alarmzentrale.
Bei Meldungen sind für die Feuerwehr die folgenden Angaben wichtig: 1. Wer meldet den Brand, Angaben zu Ihrer Person. 2. genaue Ortsangabe und Ausmass des Brandes. 3. Was brennt? 4. Sind Menschen oder Sachwerte in Gefahr?